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T I N S D A L E R S E G E L C L U B e. V.
Satzung vom 15.12.1989
mit Satzungsänderungen
der Mitgliederversammlung vom 04.11.2000
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
l. Der Verein führt den Namen: Tinsdaler Segelclub e. V. (Kurzform: TDSC)
2. Sitz des Vereins ist Tinsdal (Hamburg). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.12.1988 haben wir ein Rumpfrechnungsjahr eingeschoben.
4. Gerichtsstand ist Hamburg.
5. Das Gründungsdatum ist der 30.09.1988
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt,
- die am Wassersport, insbesondere Segeln, interessierte Gruppen und Einzelpersonen zusammenzufassen und in ihrer sportlichen Betätigung
zu fördern;
- den Segelsport zu fördern und zu diesem Zweck dienliche Einrichtungen zu schaffen;
- die Wartung und Erhaltung der Sportgeräte zu fördern und für entsprechende Einrichtungen und Möglichkeiten zu Sorgen;
- Einrichtungen zum Schutz gegen Sturmfluten zu schaffen ohne dabei einzelne Mitglieder finanziell zu belasten, um die vorgenannten
Aufgaben uneingeschränkt durchführen zu können.
§ 3 Erreichung der Vereinsziele
l. Der Tinsdaler Segelclub e. V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaftsverhältnisse
l. Mitglieder können Einzelpersonen, Körperschaften und Firmen werden.
2. Die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
3. Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag des Vorstandes auf Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden.
4. Mitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Gegen eine
Ablehnung der Annahme ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Beendigung der Rechtspersönlichkeit, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muß mindestens vier
Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
6. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluß eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied gegen die Satzung grob verstößt, das
Ansehen des Vereins schädigt, dessen Arbeit beeinträchtigt oder mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder mündlich zu äußern: Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.
7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes einen Jahresbeitrag fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Kalendermonat
des Geschäftsjahres fällig, auf das er sich bezieht.
2. über Sonderregelungen bezüglich der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
l. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen. Sie findet einmal jährlich, vorzugsweise in den
Wintermonaten, statt. Der Vorstand beruft sie mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder ein.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Wunsch von mindestens 1/4 der
Vereinsmitglieder einzuberufen.
3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung tritt der zweite Vorsitzende, danach der
Vorsitzende des Beirats an seine Stelle. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.
4. Die regelmäßige Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Berichts des Beirats
- Festsetzung des Jahresbeitrages
Eine 3/4 Mehrheit ist für die Änderung der Satzung, eine 3/4 Mehrheit für die Auflösung des Vereins erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei satzungsmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit
beträgt ein Jahr. Er bleibt jeweils bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand in der Leitung des Vereins.
2. Es können auch Nichtmitglieder in den Beirat berufen werden.
3. Der Beirat soll sich vorzugsweise zusammensetzen aus mindestens je einem Spezialisten für kaufmännische, für technische Belange und
für Öffentlichkeitsarbeit.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger, Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
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